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   OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03   

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OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03 (https://dejure.org/2003,8575)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.07.2003 - 1 MN 120/03 (https://dejure.org/2003,8575)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - 1 MN 120/03 (https://dejure.org/2003,8575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Die hierbei zu beachtenden Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) wie folgt zusammengefasst: Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in der sogenannten Flachglasentscheidung (v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70 = DVBl. 1974, 767) anerkannt, dass die Gemeinde die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte reichen darf, die ein Privater verwirklichen will.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Denn ihr Interesse, von unzumutbaren Lärmbelästigungen verschont zu bleiben, die von südlich gelegenen gewerblich zu nutzenden Flächen ausgehen, waren im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu ihrem Vorteil in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 220 = DVBl. 1999, 100; s. i.ü.
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Im Falle einer Planänderung abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = DVBl. 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21; siehe auch Beschl. v. 3.12.1997 - 4 B 193.97 -, Buchholz 11, Art. 14 GG Nr. 317).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Daran ist solange nichts Verwerfliches, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 = DVBl. 1987, 1273 = BRS 47 Nr. 3).
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Schertzberg, DVBl. 1997, 168, 174).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2001 - 1 L 3779/00

    Abwägung; Baugebiet; bauliche Anlage; bebautes Gebiet; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Bei der Ausübung ihres Planungsermessens hat sie insbesondere zu prüfen und zu bewältigen, ob das Vertrauen eines Betroffenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen so schutzwürdig und so stark zu gewichten ist, dass sich eine Änderung der Festsetzungen verbietet oder nicht so weitgehend, wie ursprünglich beabsichtigt, vonstatten gehen kann (vgl. Senatsurteil v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713).
  • BVerwG, 03.12.1997 - 4 B 193.97

    Eingriff in Natur und Landschaft durch Torfabbau - Maßgeblichkeit des Beginns des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Im Falle einer Planänderung abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = DVBl. 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21; siehe auch Beschl. v. 3.12.1997 - 4 B 193.97 -, Buchholz 11, Art. 14 GG Nr. 317).
  • BVerwG, 17.02.1987 - 1 B 6.87

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis - Belastung der deutsch-indischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 MN 120/03
    Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges eine Bebauungsplanes aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. insbes. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6.87 -, BRS 48 Nr. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2008 - 2 K 364/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplanänderung

    Der Vermarktungssituation von zur Bebauung vorgesehener Flächen kann städtebauliche Bedeutung nicht abgesprochen werden (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2005 - 2 K 122/02 -, JMBl LSA 2006, 86; NdsOVG Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, BauR 2003, 1442 [nur Leitsatz]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2005 - 2 K 122/02

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, um einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a. a. O.; NdsOVG Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, BauR 2003, 1442 [nur Leitsatz]).

    Der Vermarktungssituation von zur Bebauung vorgesehener Flächen kann städtebauliche Bedeutung nicht abgesprochen werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 18.07.2003, a. a. O.).

    An der Übernahme solcher Entwürfe oder Vorstellungen ist so lange nichts Verwerfliches, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen hin lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2003, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 119/03

    Normenkontrollverfahren gegen einen geänderten Bebauungsplan; Einhaltung des

    Durch Beschluss vom 18. Juli 2003 - 1 MN 120/03 - (Leitsatz in BauR 2002, 1442, Volltext in JURIS), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, lehnte der Senat den Eilantrag ab.

    Wie schon im Eilbeschluss des Senats vom 18. Juli 2003 - 1 MN 120/03 - ausgeführt, hätte sich die Antragstellerin selbst dann nicht in einer dem Abwägungsgebot und § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB widersprechenden Weise selbst gebunden, wenn sie die Abwägungsentscheidung im wesentlichen unter dem Eindruck des Kaufvertrages vom 20.4.2001 getroffen hätte.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2007 - 12 MN 13/07

    Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen als normkontrollfähige

    Allerdings können öffentliche Belange in dem genannten Sinn auch durch die Bauwünsche eines privaten Investors gleichsam "angeschoben" werden; ein daraufhin gefasster Plan ist auch dann noch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er daneben von städtebaulichen Überlegungen der Gemeinde getragen wird (1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschlüsse vom 11.7.2003 - 1 MN 165/03 -, BRS 66 Nr. 26 und vom 18.7.2003 - 1 MN 120/03 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.05.2006 - 2 K 1/05

    Normenkontrolle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

    Dementsprechend begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, neben einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO auszuweisen (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 -, UPR 1994, 456; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, zit. bei Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2010 - 7 D 96/09

    Private Interessen als Anlass für Bebauungsplan

    vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. März 2005 - 2 K 122/02 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 1 MN 120/03 -, juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2005 - 2 K 328/00

    Planung von Universitätsgelände neben Wohngebiet zulässig

    Dementsprechend begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, neben einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO auszuweisen (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 -, UPR 1994, 456; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, zit. bei Juris).
  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 26 N 04.1177

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Fehlerhafte Festsetzung der

    Im Falle einer Planänderung abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.7.2003 - 1 MN 120/03, BauR 2003, 1442 unter Hinweis auf BVerwG vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468 = DVBl 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21).
  • VG Lüneburg, 15.06.2006 - 2 A 15/05

    Abwägungsfehler; Abwägungsgebot; Bauleitplan; Erforderlichkeit;

    Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, um einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a. a. O.; NdsOVG Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, BauR 2003, 1442 ; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.3.2005 - 2 K 122/02 - in juris) .
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